Es ergibt sich aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausnahme vom Ausschluss der Anwendung der §§ 19a und 19b GehG 1956 während der Gebührlichkeit einer Auslandszulage nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 AZHG 1999 gemäß Abs. 2 legcit, nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist, dass ein Anspruch auf monatlich pauschalierte Nebengebühren ua nach den §§ 19a und 19b GehG 1956 besteht. Es genügt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands gemäß § 1 Abs. 4 AZHG 1999 nicht eine "Pauschalierung nach Flugminuten".Es ergibt sich aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausnahme vom Ausschluss der Anwendung der Paragraphen 19 a und 19 b GehG 1956 während der Gebührlichkeit einer Auslandszulage nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AZHG 1999 gemäß Absatz 2, legcit, nach Absatz 4, dieser Bestimmung ist, dass ein Anspruch auf monatlich pauschalierte Nebengebühren ua nach den Paragraphen 19 a und 19 b GehG 1956 besteht. Es genügt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AZHG 1999 nicht eine "Pauschalierung nach Flugminuten".