Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0009

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG Slbg 2000 §12a Abs2 Z3
KAG Slbg 2000 §12a Abs4
KAKuG 2001

Rechtssatz

Bei der PET-MR-Untersuchung handelt es sich nicht um eine "sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistung" iSd Paragraph 12 a, Absatz 4, Slbg KAG 2000, bei welcher die Bewilligungsvoraussetzung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes nicht zu prüfen wäre. Die Frage, ob eine "sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistung" (im Sinne der genannten krankenanstaltenrechtlichen Bestimmung) vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob es sich ausschließlich um Leistungen handelt, "die - generell - sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig sind" vergleiche VwGH 26.3.2015, 2013/11/0242). Dies wurde im zitierten Erkenntnis abgesehen vom Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien mit dem Zweck der in Rede stehenden Bedarfsprüfung begründet, der nach den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAKuG 2001 darin liegt, dass ein neuer Anbieter medizinischer Leistungen in Form einer Krankenanstalt erst auf den Markt treten soll, wenn das mit öffentlichen Mitteln (insbesondere im Wege der Sozialversicherung) finanzierte Leistungsangebot vergleiche auch Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, KAG Slbg 2000) ausgelastet ist. Daraus folgt umgekehrt, dass eine Bedarfsprüfung eines neuen Leistungsanbieters unterbleiben kann, wenn es um medizinische Leistungen geht, die von bestehenden Anbietern ohnehin nicht unter Verwendung öffentlicher Mittel angeboten werden, weil in diesem Fall ein Schutz öffentlich finanzierter medizinischer Leistungen von vornherein nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J02

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110009_20181213J01

Rechtssatz für Ro 2017/11/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0009

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg

Norm

KAG Slbg 2000 §12a Abs2
KAG Slbg 2000 §12a Abs3
KAG Slbg 2000 §12a Abs4
KAG Slbg 2000 §14 Abs2 litc
KAG Slbg 2000 §4 Abs1
KAG Slbg 2000 §7 Abs2

Rechtssatz

Der VwGH vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass eine PET-MR-Untersuchung (als Kombination von PET- und MR-Untersuchung) eine - generell - sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistung wäre, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Kosten dieser beiden Untersuchungen, PET und MR, wenn sie gesondert durchgeführt werden, in der Praxis von den Sozialversicherungen bekanntermaßen sehr wohl getragen werden. Da somit Paragraph 12 a, Absatz 4, Slbg KAG 2000 nicht erfüllt ist, sind für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet die Kriterien des Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3 Slbg KAG 2000 entscheidend. Dabei sind die in Absatz 3, leg. cit. näher umschriebenen Kriterien "ausgehend von den Ergebnissen des jeweiligen RSG" (Regionaler Strukturplan Gesundheit; vergleiche Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, Slbg KAG 2000) zu berücksichtigen. Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des VwG ist das gegenständliche PET-MR -Gerät in der Großgeräteplanung des ÖSG 2012 nicht enthalten und es trifft auch der maßgebende Regionale Strukturplan Gesundheit 2010 zu Großgeräten keine über den ÖSG 2012 hinausgehenden Festlegungen. Dies allein reicht allerdings, für die Versagung der gegenständlichen Bewilligung nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J02.1

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110009_20181213J02

Rechtssatz für Ro 2017/11/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0009

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg

Norm

KAG Slbg 2000 §12a Abs1 lita
KAG Slbg 2000 §12a Abs2
KAG Slbg 2000 §12a Abs3

Rechtssatz

Zumindest bei einem selbständigen Ambulatorium ist die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG bzw. des RSG nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung. Weder ersetzt also die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung - selbst bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - zwingend zu versagen vergleiche VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132). Wie im letztzitierten Erkenntnis ausführlich dargelegt wurde, stellt die Beurteilung der Frage, ob durch die Errichtung (bzw. Änderung/Erweiterung) der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", der Sache nach eine Bedarfsprüfung dar, hinsichtlich der die bisherige Judikatur zur Bedarfsfeststellung im Wesentlichen übernommen werden kann. Es besteht kein Grund, dies im Falle des Slbg KAG 2000 - zumindest was die hier maßgebende Fassung dieses Gesetzes betrifft vergleiche Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a, sowie Absatz 2 und 3 Slbg KAG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2016,) - anders zu sehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J03

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110009_20181213J03

Rechtssatz für Ro 2017/11/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0009

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

E6J
L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg

Norm

KAG Slbg 2000 §12a Abs2
KAG Slbg 2000 §12a Abs3
62007CJ0169 Hartlauer VORAB

Rechtssatz

Von der prinzipiellen Bedeutung der Wartezeiten für die Bedarfsbeurteilung zu unterscheiden ist die Frage, auf welche Art die Wartezeiten ermittelt werden. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.3.2015, 2013/11/0048, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 10.3.2009, Rs C-169/07, Hartlauer, ausgeführt, dass Wartezeiten - sofern deren Feststellung auf objektiven Ermittlungsergebnissen beruht - je nach ihrem Ausmaß für oder gegen den Bedarf entsprechender Leistungen in Krankenanstalten sprechen können.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0169 Hartlauer VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J04

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110009_20181213J04

Rechtssatz für Ro 2017/11/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0009

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

E6J
L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG Slbg 2000 §12a Abs2
KAG Slbg 2000 §12a Abs3
KAKuG 2001 §3
62007CJ0169 Hartlauer VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/11/0055 E 27. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Eine vom Amtssachverständigen durchgeführte Wartezeitenerhebung lediglich mittels Befragung bestehender, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehender Einrichtungen, die die Behörde ihrer Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde legt, ist nicht geeignet, eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. März 2009, C-169/07 ("Hartlauer"), und darauf aufbauend das E vom 26. März 2015, 2013/11/0048).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0169 Hartlauer VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J08

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110009_20181213J05

Rechtssatz für Ro 2017/11/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0009

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg

Norm

KAG Slbg 2000 §12a Abs2
KAG Slbg 2000 §12a Abs3 Z3
KAG Slbg 2000 §12a Abs3 Z4

Rechtssatz

Die Frage, ob durch ein konkret bestehendes Versorgungsangebot (Großgerät) die in den Strukturplänen vorgegebenen Einwohnerrichtwerte über- oder unterschritten sind, ist für die Beurteilung des Bedarfs nicht von erheblicher Entscheidungsrelevanz. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch die Änderung des gegenständlichen selbständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Dabei ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, KAG Slbg 2000 "auf das bereits bestehende Versorgungsangebot" der in der letztgenannten Bestimmung aufgezählten Einrichtungen Bedacht zu nehmen, somit auf die Auslastung bzw. die durchschnittliche Belastung "bestehender Leistungsanbieter" (Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 3, und 4 KAG Slbg 2000). Zu prüfen ist folglich, ob im Einzugsgebiet bereits Anbieter iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 KAG Slbg 2000 vorhanden sind, die eine mit dem zu beurteilenden Antragsgegenstand gleichwertige medizinische Leistung anbieten, und gegebenenfalls deren durchschnittliche Belastung (die insbesondere durch die Wartezeiten abgebildet wird). Unzulässig wäre es demnach, auf ein vorhandenes Leistungsangebot im Einzugsgebiet abzustellen, das unter medizinischen Gesichtspunkten mit dem beantragten Leistungsangebot nicht gleichwertig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J09

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110009_20181213J06