Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/11/0055 E 27. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Eine vom Amtssachverständigen durchgeführte Wartezeitenerhebung lediglich mittels Befragung bestehender, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehender Einrichtungen, die die Behörde ihrer Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde legt, ist nicht geeignet, eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. März 2009, C-169/07 ("Hartlauer"), und darauf aufbauend das E vom 26. März 2015, 2013/11/0048).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J08