Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0009

Rechtssatz

Von der prinzipiellen Bedeutung der Wartezeiten für die Bedarfsbeurteilung zu unterscheiden ist die Frage, auf welche Art die Wartezeiten ermittelt werden. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.3.2015, 2013/11/0048, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 10.3.2009, Rs C-169/07, Hartlauer, ausgeführt, dass Wartezeiten - sofern deren Feststellung auf objektiven Ermittlungsergebnissen beruht - je nach ihrem Ausmaß für oder gegen den Bedarf entsprechender Leistungen in Krankenanstalten sprechen können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J04