Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ro 2017/11/0009
Der VwGH vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass eine PET-MR-Untersuchung (als Kombination von PET- und MR-Untersuchung) eine - generell - sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistung wäre, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Kosten dieser beiden Untersuchungen, PET und MR, wenn sie gesondert durchgeführt werden, in der Praxis von den Sozialversicherungen bekanntermaßen sehr wohl getragen werden. Da somit Paragraph 12 a, Absatz 4, Slbg KAG 2000 nicht erfüllt ist, sind für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet die Kriterien des Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3 Slbg KAG 2000 entscheidend. Dabei sind die in Absatz 3, leg. cit. näher umschriebenen Kriterien "ausgehend von den Ergebnissen des jeweiligen RSG" (Regionaler Strukturplan Gesundheit; vergleiche Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, Slbg KAG 2000) zu berücksichtigen. Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des VwG ist das gegenständliche PET-MR -Gerät in der Großgeräteplanung des ÖSG 2012 nicht enthalten und es trifft auch der maßgebende Regionale Strukturplan Gesundheit 2010 zu Großgeräten keine über den ÖSG 2012 hinausgehenden Festlegungen. Dies allein reicht allerdings, für die Versagung der gegenständlichen Bewilligung nicht aus.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J02.1