Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/08/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0010

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0099 B 26. Juni 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080010.L01

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2016080010_20191017L01

Rechtssatz für Ra 2016/08/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0010

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0099 B 26. Juni 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080010.L02

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2016080010_20191017L02

Rechtssatz für Ra 2016/08/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0010

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §6
AVG §45 Abs2
MRK Art6
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von "civil rights", zu denen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zählen vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2017/08/0015), in der Regel von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche VwGH 24.7.2018, Ra 2015/08/0144; 20.6.2018, Ra 2015/08/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080010.L03

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2016080010_20191017L03