Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0099 B 26. Juni 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080010.L02