Verwaltungsgerichtshof
17.10.2019
Ra 2016/08/0010
Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von "civil rights", zu denen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zählen vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2017/08/0015), in der Regel von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche VwGH 24.7.2018, Ra 2015/08/0144; 20.6.2018, Ra 2015/08/0149).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080010.L03