Der VwGH hat im E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 den Vorrang der meritorischen Entscheidungsbefugnis betont und insbesondere auf die Zielsetzungen der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung von "Kassationskaskaden" sowie auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer hingewiesen. Im Zusammenhang mit dem in § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 genannten "Interesse der Raschheit" hat der VwGH zur dort vorliegenden Konstellation festgehalten, dass die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist, weil dies im Interesse der Raschheit liegt (Hinweis E vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037, mwN zur alten Rechtslage nach § 66 Abs. 2 AVG; siehe zu ergänzenden Ermittlungen auch das E vom 24. März 2015, Ra 2014/09/0043). In einem weiteren Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass die Einschau in den gerichtlichen Strafakt oder allenfalls in ein Strafregister - als Vornahme keineswegs aufwendiger Ermittlungen - gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre (Hinweis E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060).Der VwGH hat im E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 den Vorrang der meritorischen Entscheidungsbefugnis betont und insbesondere auf die Zielsetzungen der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung von "Kassationskaskaden" sowie auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer hingewiesen. Im Zusammenhang mit dem in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 genannten "Interesse der Raschheit" hat der VwGH zur dort vorliegenden Konstellation festgehalten, dass die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist, weil dies im Interesse der Raschheit liegt (Hinweis E vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037, mwN zur alten Rechtslage nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG; siehe zu ergänzenden Ermittlungen auch das E vom 24. März 2015, Ra 2014/09/0043). In einem weiteren Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass die Einschau in den gerichtlichen Strafakt oder allenfalls in ein Strafregister - als Vornahme keineswegs aufwendiger Ermittlungen - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre (Hinweis E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060).