Verwaltungsgerichtshof
24.06.2015
Ra 2015/04/0019
Die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 erstreckt sich nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 erfassten Fälle (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 sind angesichts der Zielsetzung (meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte) weit zu verstehen. Damit wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung bzw. dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer (durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung) entsprochen.