Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/12/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/12/0012

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §68 Abs1;
B-GlBG 1993 §18a;

Rechtssatz

Die offenkundig von zivilprozessualer Dogmatik geprägte Vorstellung des Revisionswerbers von einer Teilrechtskraftfähigkeit eines gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 bereits jedenfalls zugesprochenen Geldbetrages ist verfehlt vergleiche E 4. September 2014, 2013/12/0223). Vielmehr stellt die Bemessung eines Anspruches auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 durch die dafür zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalles ein unteilbares Ganzes dar, worüber ein einheitlicher Bescheid (Bemessung des Ersatzes des Vermögensschadens) zu erlassen ist (Hinweis E 4. September 2014, 2013/12/0177; E 3. Februar 1977, 2494/76; E 26. September 1974, 946/74). Stellt somit die den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bildende Bemessung des Vermögensschadens nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 einen unteilbaren Abspruch dar, kann auch keine Teilrechtskraft des von der erstinstanzlichen Behörde zugesprochenen Schadenersatzanspruches eintreten. Diesfalls ist die Berufungsbehörde auch bei bloß "teilweiser" Anfechtung berechtigt und verpflichtet, auch über den vom Berufungswerber geltend gemachten Anspruch zur Gänze zu entscheiden vergleiche E 23. April 1996, 95/05/0219; E 8. Juni 2005, 2004/03/0116).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120012.J01

Im RIS seit

18.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2014120012_20140904J01

Rechtssatz für Ro 2014/12/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/12/0012

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §66 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4 idF 1998/I/158;
B-GlBG 1993 §13 Abs1 Z5;
B-GlBG 1993 §18a;
B-GlBG 1993 §4 Z5;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Bescheides über einen Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 stellt das Vorbringen, wonach die Behörde rechtens das Verwaltungsverfahren selbst ergänzen und über das in der Berufung gestellte Begehren in der Sache selbst zu entscheiden gehabt, in eventu den angefochtenen Bescheid nur im Umfang der Abweisung des Begehrens aufzuheben und an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen gehabt hätte, keine inhaltlich substantiierte Bekämpfung der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (anstelle des Absatz 4, legcit) durch die Behörde dar. Vor dem Hintergrund, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission keine gesetzliche Bindung für ein nachfolgendes Schadenersatzverfahren entfaltet vergleiche E 12. Dezember 2008, 2004/12/0199), dass dem erstinstanzlichen Bescheid jedwede Feststellungen zur Berechtigung des geltend gemachten Anspruches fehlen und dass der Revisionswerber selbst in seiner Berufung die Auffassung vertreten hatte, wonach allein für die Bemessung der Höhe seiner Ansprüche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich sei, ist der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (anstelle des Absatz 4, legcit) durch die Behörde seitens des VwGH nicht entgegenzutreten.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120012.J02

Im RIS seit

18.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2014120012_20140904J02