Verwaltungsgerichtshof
04.09.2014
Ro 2014/12/0012
In einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Bescheides über einen Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 stellt das Vorbringen, wonach die Behörde rechtens das Verwaltungsverfahren selbst ergänzen und über das in der Berufung gestellte Begehren in der Sache selbst zu entscheiden gehabt, in eventu den angefochtenen Bescheid nur im Umfang der Abweisung des Begehrens aufzuheben und an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen gehabt hätte, keine inhaltlich substantiierte Bekämpfung der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (anstelle des Absatz 4, legcit) durch die Behörde dar. Vor dem Hintergrund, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission keine gesetzliche Bindung für ein nachfolgendes Schadenersatzverfahren entfaltet vergleiche E 12. Dezember 2008, 2004/12/0199), dass dem erstinstanzlichen Bescheid jedwede Feststellungen zur Berechtigung des geltend gemachten Anspruches fehlen und dass der Revisionswerber selbst in seiner Berufung die Auffassung vertreten hatte, wonach allein für die Bemessung der Höhe seiner Ansprüche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich sei, ist der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (anstelle des Absatz 4, legcit) durch die Behörde seitens des VwGH nicht entgegenzutreten.