Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/10/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0047

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0088 E 21. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Feststellungsfläche, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wald steht, der an die Feststellungsfläche angrenzt, kommt es gerade nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß iSd Paragraph eins a, ForstG 1975 aufweist oder nicht; vielmehr ist die unmittelbar räumlich zusammenhängende Bestockung auf angrenzenden Grundstücken in die Beurteilung mit einzubeziehen vergleiche E 19. Dezember 1994, 91/10/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100047.J01

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2014100047_20161221J01

Rechtssatz für Ro 2014/10/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0047

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
AVG §56;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0136 E 3. Juli 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist in einem während eines - gemäß Paragraph 38, AVG unterbrochenen - Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren betreffend dieselbe Grundfläche die Waldeigenschaft dann zu bejahen, wenn die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG 1975 war (wenn nicht inzwischen eine Rodungsbewilligung erteilt wurde und keine Wiederbewaldung eingetreten ist). Ansonsten könnte die vom Grundeigentümer oder einem Dritten erfolgte Bewuchsentfernung in Verbindung mit der Verwendung der Fläche zu waldfremden Zwecken trotz Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zum Verlust der Waldeigenschaft durch Zeitablauf führen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100047.J02

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2014100047_20161221J02

Rechtssatz für Ro 2014/10/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0047

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1a Abs1;
ForstG 1975 §1a Abs4 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0175 E 2. Oktober 2007 RS 4

Stammrechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Waldfläche in eine Gartenanlage integriert wird. Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaus im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG ist vielmehr, dass der Bewuchs der betroffenen Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel aufgebaut wurde, einen "Landschaftsgarten" anzulegen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2005, Zl. 2003/10/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100047.J03

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2014100047_20161221J03

Rechtssatz für Ro 2014/10/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0047

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1a Abs1;
ForstG 1975 §1a Abs4 litb;
ForstG 1975 §5 Abs1 lita;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0043 E 17. Oktober 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Der in bestimmter Art und Weise, nämlich parkmäßig gestaltete Aufbau des Bewuchses bildet die primäre Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG. Erst wenn die bestockte Fläche "infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses" überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dient, gilt sie nicht als Wald. Der Umstand nicht forstlicher Nutzung einer Fläche, ohne dass dies Folge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses wäre, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant. (Hier: Aus diesem Grunde ist auch nicht entscheidend, ob ein Fußweg zum "Salettl" führt, der Teil eines Fußwegenetzes ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100047.J04

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2014100047_20161221J04

Rechtssatz für Ro 2014/10/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0047

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0177 E 19. Dezember 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist nicht unschlüssig, aufgrund einer gegebenen Überschirmung auf eine entsprechende Bestockung iSd ForstG 1975 zu schließen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100047.J05

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2014100047_20161221J05