Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0043 E 17. Oktober 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Der in bestimmter Art und Weise, nämlich parkmäßig gestaltete Aufbau des Bewuchses bildet die primäre Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG. Erst wenn die bestockte Fläche "infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses" überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dient, gilt sie nicht als Wald. Der Umstand nicht forstlicher Nutzung einer Fläche, ohne dass dies Folge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses wäre, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant. (Hier: Aus diesem Grunde ist auch nicht entscheidend, ob ein Fußweg zum "Salettl" führt, der Teil eines Fußwegenetzes ist.)