Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/16/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/16/0234

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Index

E3R E02201010
E3R E02201030
E3R E02202000
E3R E11606000
E6J

Norm

31987R2658 Kombinierte Nomenklatur
31992R2913 ZK 1992 Art20
62015CJ0183 TSI VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2013/16/0235

Rechtssatz

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind. vergleiche in ständiger Rechtsprechung das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2015 in der Rs. C-183/15 (TSI GmbH), Rn 24 und das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2008/16/0001). Die Erläuterungen sind, soweit sie nicht in der Form von Verordnungen ergehen, für die Wirtschaftsbeteiligten und die Gerichte unverbindlich, stellen aber ein maßgebliches Erkenntnismittel für die Auslegung der KN dar vergleiche das erwähnte Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2015, Rn 25). Widersprechen sie der KN, sind sie unbeachtlich vergleiche Alexander in Witte, Zollkodex6, Rz. 32 zu Artikel 20,, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0183 TSI GmbH VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160234.X01

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2013160234_20151214X01

Rechtssatz für 2013/16/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/16/0234

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Index

E3R E02202000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg
31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb
61991CJ0292 Weis VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2013/16/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0590 E 17. Mai 2001 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Artikel 220 Absatz 2, Litera b, ZK haben die zuständigen Zollbehörden von einer Nacherhebung von Eingangsabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Die ursprüngliche Nichterhebung der Abgaben muss auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sein, der Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben, das heißt bei vernünftiger Betrachtungsweise außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörden zu erkennen, und er muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (Hinweis Urteil des EuGH vom 4. Mai 1993, Rs C-292/91, Weis, Slg 1993, I-2219). Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Kriterien nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfüllt sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 26. Juni 1990, Rs C-64/89, Deutsche Fernsprecher GmbH Marburg, Slg 1990, I-2535).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61991CJ0292 Weis VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160234.X02

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2013160234_20151214X02

Rechtssatz für 2013/16/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/16/0234

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Index

E3R E02201010
E3R E02201030
E3R E02202000
E3R E11606000
E6J

Norm

31987R2658 Kombinierte Nomenklatur
31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb
61991CJ0250 Hewlett Packard VORAB
62006CJ0173 Agrover VORAB
62010CJ0409 Afasia Knits Deutschland VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2013/16/0235

Rechtssatz

Für den Irrtum der Zollbehörden verlangt der EuGH ein Handeln der zuständigen Behörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum, sog. aktiver Irrtum vergleiche die Urteile des EuGH vom 18. Oktober 2007 in der Rs. C-173/06 (Agrover Srl), Rn 31, und vom 15. Dezember 2011 in der Rs. C-409/10 (Afasia Knits Deutschland GmbH), Rn 54). Ein solcher Irrtum ist jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Eingangs- oder Ausgangsabgaben, falls er auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, 99/16/0179). Ein Irrtum ist auch schon in der langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis bei widerspruchsloser Entgegenahme der Zollanmeldung zu sehen, wenn diese alle notwendigen und zutreffenden Angaben enthält. Ohne dass es auf die Zahl und die Bedeutung der vom Zollschuldner getätigten Einfuhren ankommt, wird ein Irrtum der Zollbehörden angenommen, wenn die Unrichtigkeit der Anmeldung für eine vollständig angemeldete Ware bei einem Vergleich zwischen der angemeldeten Tarifposition und der ausdrücklichen Warenbezeichnung entsprechend dem Tarifschema erkennbar war und sie auf Grund der unrichtig angemeldeten Tatsachen tatsächliche Feststellungen der Abgabenfestsetzung zu Grunde legten vergleiche das Urteil des EuGH vom 1. April 1993 in der Rs. C-250/91 (Hewlett Packard France), Rn 21 und Alexander in Witte, Zollkodex6, Rz. 13ff zu Artikel 220, ZK, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61991CJ0250 Hewlett Packard VORAB
EuGH 62006CJ0173 Agrover VORAB
EuGH 62010CJ0409 Afasia Knits Deutschland VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160234.X03

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2013160234_20151214X03