Verwaltungsgerichtshof
14.12.2015
2013/16/0234
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2013/16/0235
Für den Irrtum der Zollbehörden verlangt der EuGH ein Handeln der zuständigen Behörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum, sog. aktiver Irrtum vergleiche die Urteile des EuGH vom 18. Oktober 2007 in der Rs. C-173/06 (Agrover Srl), Rn 31, und vom 15. Dezember 2011 in der Rs. C-409/10 (Afasia Knits Deutschland GmbH), Rn 54). Ein solcher Irrtum ist jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Eingangs- oder Ausgangsabgaben, falls er auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, 99/16/0179). Ein Irrtum ist auch schon in der langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis bei widerspruchsloser Entgegenahme der Zollanmeldung zu sehen, wenn diese alle notwendigen und zutreffenden Angaben enthält. Ohne dass es auf die Zahl und die Bedeutung der vom Zollschuldner getätigten Einfuhren ankommt, wird ein Irrtum der Zollbehörden angenommen, wenn die Unrichtigkeit der Anmeldung für eine vollständig angemeldete Ware bei einem Vergleich zwischen der angemeldeten Tarifposition und der ausdrücklichen Warenbezeichnung entsprechend dem Tarifschema erkennbar war und sie auf Grund der unrichtig angemeldeten Tatsachen tatsächliche Feststellungen der Abgabenfestsetzung zu Grunde legten vergleiche das Urteil des EuGH vom 1. April 1993 in der Rs. C-250/91 (Hewlett Packard France), Rn 21 und Alexander in Witte, Zollkodex6, Rz. 13ff zu Artikel 220, ZK, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160234.X03