Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Geschäftszahl

2013/16/0234

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2013/16/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0590 E 17. Mai 2001 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Artikel 220 Absatz 2, Litera b, ZK haben die zuständigen Zollbehörden von einer Nacherhebung von Eingangsabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Die ursprüngliche Nichterhebung der Abgaben muss auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sein, der Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben, das heißt bei vernünftiger Betrachtungsweise außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörden zu erkennen, und er muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (Hinweis Urteil des EuGH vom 4. Mai 1993, Rs C-292/91, Weis, Slg 1993, I-2219). Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Kriterien nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfüllt sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 26. Juni 1990, Rs C-64/89, Deutsche Fernsprecher GmbH Marburg, Slg 1990, I-2535).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160234.X02