Verwaltungsgerichtshof
14.12.2015
2013/16/0234
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2013/16/0235
Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind. vergleiche in ständiger Rechtsprechung das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2015 in der Rs. C-183/15 (TSI GmbH), Rn 24 und das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2008/16/0001). Die Erläuterungen sind, soweit sie nicht in der Form von Verordnungen ergehen, für die Wirtschaftsbeteiligten und die Gerichte unverbindlich, stellen aber ein maßgebliches Erkenntnismittel für die Auslegung der KN dar vergleiche das erwähnte Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2015, Rn 25). Widersprechen sie der KN, sind sie unbeachtlich vergleiche Alexander in Witte, Zollkodex6, Rz. 32 zu Artikel 20,, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160234.X01