Dass allein aus den gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung des Kommanditisten keine Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden können, die über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden, hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2013, 2011/08/0357, und vom 21. Dezember 2011, 2009/08/0288). Es sind Abweichungen von der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Gewinnverteilung, somit auch Einschränkungen des Entnahmerechts des Kommanditisten, angesichts der dispositiven Regelung des § 167 UGB (vgl. H. Torggler in Straube, UGB-Kommentar, 37. Lfg. (2012), Rz 10 zu § 167, mwN) zulässig.Dass allein aus den gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung des Kommanditisten keine Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden können, die über die in den Paragraphen 161, ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden, hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2013, 2011/08/0357, und vom 21. Dezember 2011, 2009/08/0288). Es sind Abweichungen von der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Gewinnverteilung, somit auch Einschränkungen des Entnahmerechts des Kommanditisten, angesichts der dispositiven Regelung des Paragraph 167, UGB vergleiche H. Torggler in Straube, UGB-Kommentar, 37. Lfg. (2012), Rz 10 zu Paragraph 167,, mwN) zulässig.