Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/03/0055

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung ausgesprochen werden sollte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen, zumal nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung der Berufung die Rede ist. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung bzw mit der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde (anstatt die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, abzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt (Hinweis Erkenntnisse vom 26. März 1998, 97/11/0267, und vom 22. November 2005, 2005/03/0028). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung abgewiesen wurde - zu lesen (Hinweis E vom 26. September 2013, 2011/07/0111).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030055.X01

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2013030055_20140626X01

Rechtssatz für 2013/03/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/03/0055

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 24. Mai 2007, 2006/07/0101, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030055.X02

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2013030055_20140626X02

Rechtssatz für 2013/03/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/03/0055

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/04/0112 E 8. November 2012 RS 2

Stammrechtssatz

"Rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Mai 2007, 2006/07/0101, und vom 20. Oktober 2010, 2007/08/0210, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030055.X03

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2013030055_20140626X03