Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/02/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/02/0223

Entscheidungsdatum

21.11.2014

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG Slbg 2001 §12 Abs1 Z2;
GVG Slbg 2001 §13d;
ROG Slbg 2009 §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff des Zweitwohnsitzes wird im Salzburger Grundverkehrsgesetz nicht definiert; auch die Materialien geben keine Hinweise zum näheren Begriffsinhalt. Paragraph 13 d, Salzburger Grundverkehrsgesetz verweist im Hinblick auf die ausnahmsweise Gestattung einer Nutzung als Zweitwohnsitz ausdrücklich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz; auch an anderer Stelle des Salzburger Grundverkehrsgesetzes (zB Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, legcit) wird auf das Salzburger Raumordnungsgesetz verwiesen. Aufgrund des damit gegebenen sachlichen Zusammenhangs der beiden Gesetze ist für die Begriffsbestimmung des Zweitwohnsitzes auf die Festlegung in Paragraph 31, Absatz 2, Salzburger Raumordnungsgesetz zurückzugreifen. Ein Zweitwohnsitz liegt demnach dann vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung udgl) erfolgt.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020223.X01

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2013020223_20141121X01

Rechtssatz für 2013/02/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/02/0223

Entscheidungsdatum

21.11.2014

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GVG Slbg 2001 §13d;
ROG Slbg 2009 §31;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0233 E 6. März 2008 RS 6 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstanziierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden, etwa Aufforderung der Partei, mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden, und hiefür Beweise anzubieten, auszulösen. (Hier:

In Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschuldigte die Beschäftigung von Ausländern entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG als "fortgesetztes Delikt" begangen hat, rügt er die Unterlassung (weiterer) Ermittlungen der Behörde.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020223.X02

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2013020223_20141121X02

Rechtssatz für 2013/02/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/02/0223

Entscheidungsdatum

21.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen vergleiche E 25. Mai 2005, 2004/09/0030).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020223.X03

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2013020223_20141121X03

Rechtssatz für 2013/02/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/02/0223

Entscheidungsdatum

21.11.2014

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg

Norm

GVG Slbg 2001 §13 Abs1;
GVG Slbg 2001 §13d Abs4 Z2;

Rechtssatz

Alleine aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld kann noch nicht auf eine Freizeitnutzung eines Objektes im Sinne des Gesetzes geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020223.X04

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2013020223_20141121X04