Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2014

Geschäftszahl

2013/02/0223

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen vergleiche E 25. Mai 2005, 2004/09/0030).