Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2014

Geschäftszahl

2013/02/0223

Rechtssatz

Der Begriff des Zweitwohnsitzes wird im Salzburger Grundverkehrsgesetz nicht definiert; auch die Materialien geben keine Hinweise zum näheren Begriffsinhalt. Paragraph 13 d, Salzburger Grundverkehrsgesetz verweist im Hinblick auf die ausnahmsweise Gestattung einer Nutzung als Zweitwohnsitz ausdrücklich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz; auch an anderer Stelle des Salzburger Grundverkehrsgesetzes (zB Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, legcit) wird auf das Salzburger Raumordnungsgesetz verwiesen. Aufgrund des damit gegebenen sachlichen Zusammenhangs der beiden Gesetze ist für die Begriffsbestimmung des Zweitwohnsitzes auf die Festlegung in Paragraph 31, Absatz 2, Salzburger Raumordnungsgesetz zurückzugreifen. Ein Zweitwohnsitz liegt demnach dann vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung udgl) erfolgt.