Eine Ausfertigung eines Bescheides kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr ein - inhaltlich übereinstimmendes oder insoweit berichtigungsfähiges - gemäß § 18 Abs. 2 AVG genehmigtes Geschäftsstück zu Grunde liegt (vgl. E 18. Dezember 2007, 2007/06/0266, in dem vom Vorliegen eines gültigen Bescheides ausgegangen wurde, weil das in der Bescheidausfertigung infolge eines mangelhaften Computerprogrammes unrichtig angeführte Bescheiddatum einem bloßen Schreibfehler gleichzuhalten ist).Eine Ausfertigung eines Bescheides kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr ein - inhaltlich übereinstimmendes oder insoweit berichtigungsfähiges - gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AVG genehmigtes Geschäftsstück zu Grunde liegt vergleiche E 18. Dezember 2007, 2007/06/0266, in dem vom Vorliegen eines gültigen Bescheides ausgegangen wurde, weil das in der Bescheidausfertigung infolge eines mangelhaften Computerprogrammes unrichtig angeführte Bescheiddatum einem bloßen Schreibfehler gleichzuhalten ist).