Verwaltungsgerichtshof
12.12.2012
2012/18/0157
Eine Ausfertigung eines Bescheides kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr ein - inhaltlich übereinstimmendes oder insoweit berichtigungsfähiges - gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AVG genehmigtes Geschäftsstück zu Grunde liegt vergleiche E 18. Dezember 2007, 2007/06/0266, in dem vom Vorliegen eines gültigen Bescheides ausgegangen wurde, weil das in der Bescheidausfertigung infolge eines mangelhaften Computerprogrammes unrichtig angeführte Bescheiddatum einem bloßen Schreibfehler gleichzuhalten ist).