Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme von Mutwillen das Bewusstsein von der Grundlosigkeit des Rechtsmittels Voraussetzung. Mutwillig wird danach ein Rechtsmittel dann ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Erhebung eines Rechtsmittels ergibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1705).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme von Mutwillen das Bewusstsein von der Grundlosigkeit des Rechtsmittels Voraussetzung. Mutwillig wird danach ein Rechtsmittel dann ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Erhebung eines Rechtsmittels ergibt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1705).