Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/17/0201

Entscheidungsdatum

24.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0202

Rechtssatz

Eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereichs liegt nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit "immer nur eine von vornherein feststehende Person" in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden könnten (s auch VwGH 7. April 1995, 94/02/0470 = VwSlg 14236 A/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011170201.X01

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2011170201_20150424X01

Rechtssatz für 2011/17/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/17/0201

Entscheidungsdatum

24.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0025 E 23. Mai 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Im Bescheidspruch bedarf es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden.

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011170201.X02

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2011170201_20150424X02