Verwaltungsgerichtshof
24.04.2015
2011/17/0201
Eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereichs liegt nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit "immer nur eine von vornherein feststehende Person" in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden könnten (s auch VwGH 7. April 1995, 94/02/0470 = VwSlg 14236 A/1995).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0202