Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/09/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/09/0178

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
DMSGNov 1999;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0356 E 22. April 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Der letzte Satz im Paragraph eins, Absatz 2, DMSG mußte im Hinblick darauf aufgenommen werden vergleiche EBzRV 1275 BlgNR 17GP), daß eine genaue wissenschaftliche Erforschung vor allem teilweiser oder gänzlich verborgener Denkmale - insbesondere archäologischer Denkmale - erst dann möglich ist, wenn sie ausgegraben bzw freigelegt wurden. Anderseits müssen bei der Unterschutzstellung solcher Denkmale eben noch viele Fragen offenbleiben, manchmal sogar die exakte Lage (etwa genaue Ausdehnung einer prähistorischen Siedlung). Nach dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (1444 BlgNR 17 Gesetzgebungsperiode dürfen, weil diese Bestimmung gleichzeitig eine Funktion zum Schutz von Fundhoffnungsgebieten hat, weder die Begriffe der "Wahrscheinlichkeit" noch der "Gefährdung" zu eng ausgelegt werden. Für die "Gefährdung" genügt etwa der Umstand, daß verhindert werden soll, daß auf einem Grundstück Metallsuchgeräte verwendet werden dürfen. Für die "Wahrscheinlichkeit" genügt, daß ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem Gebiet steht, das konkret archäologisches Fundgebiet ist (zB Dürrnberg in Salzburg, Magdalensberg in Kärnten, Teile von Carnuntum) und das betreffende Grundstück sich innerhalb eines solchen, noch nicht exakt erforschten, ergrabenen Gebietes befindet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090178.X01

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011090178_20130625X01

Rechtssatz für 2011/09/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/09/0178

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
DMSGNov 1999;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0356 E 22. April 1993 RS 3

Stammrechtssatz

Für das Vorhandensein von im Boden verborgenen Denkmalen als "Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung" vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz DMSG), die insbesondere Gegenstand der archäologischen Denkmalpflege sind, verlangt das Gesetz nicht den "vollen Beweis", dh die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewißheit von im Boden anzutreffenden archäologischen Sachen, sondern läßt als besondere Art der Beweisführung die bloße "Wahrscheinlichkeit" genügen. Dieses geringere Beweismaß der behördlichen Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen mehr für als gegen das Vorhandensein von noch im Boden verborgenen Denkmalen sprechen. Bei der - nach diesen rechtlichen Maßstäben gebotenen - prognostischen Feststellung des Vorhandenseins von Bodendenkmalen sind im besonderen Maße Erfahrungen von Sachverständigen zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090178.X02

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011090178_20130625X02

Rechtssatz für 2011/09/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/09/0178

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0064 E 15. Dezember 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal iSd Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 handelt, und ob dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, dass es sich also gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG 1923 um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG 1923 näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist vergleiche E 15. September 2004, 2003/09/0010).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090178.X03

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011090178_20130625X03

Rechtssatz für 2011/09/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/09/0178

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG 1923 zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung nach der alternativen Umschreibung (arg.: "oder") auch darin gelegen sein, dass ein Denkmal aus regionaler (lokaler) Sicht als Kulturgut zu betrachten ist, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090178.X04

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011090178_20130625X04

Rechtssatz für 2011/09/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/09/0178

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs9 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im Bescheid erfolgte Umschreibung der unter Schutz gestellten Merkmale der Grundstücke ist im Sinne des Gesetzes näher zu ergründen, nämlich einerseits dahingehend, dass iSd Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, DMSG 1923 "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung" anzunehmen ist und die Unterschutzstellung "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten" darf vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39), zum anderen aber iSd Paragraph eins, Absatz 8, DMSG 1923, wonach im Fall einer Teilunterschutzstellung der Schutz "auch die übrigen Teile in jenem Umfang (umfasst), als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist" vergleiche E 16. Dezember 2008, 2007/09/0065; E 15. Dezember 2011, 2009/09/0299). Dies bedeutet, dass sich das ausgesprochene Verbot der Zerstörung sowie jeder Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des unter Schutz gestellten Denkmals beeinflussen könnte, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG 1923 auf solche der römischen Villa zuordenbaren Überreste (Paragraph eins, Absatz 8 und 9 DMSG 1923) bezieht; es betrifft daher nicht die - keine Überreste enthaltenden Teile - der betroffenen Grundstücke. Der Bewuchs der Grundstücke und Maßnahmen zu dessen Bewirtschaftung, wenn dabei auf Erfordernisse des Schutzes des Bodendenkmals Bedacht genommen wird, sind auch hinsichtlich jener Grundstücksteile, auf denen sich unter Schutz gestellte Überreste befinden, von dem mit dieser Unterschutzstellung bewirkten Verbot des Paragraph 4, Absatz eins, DMSG 1923 nicht erfasst.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090178.X05

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011090178_20130625X05