Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2011/05/0180
Entscheidungsdatum
13.12.2011
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0023 E 21. Juli 2005 RS 2
Stammrechtssatz
Soweit ein Auftrag erteilt wird, der Verpflichtung gemäß § 129 Abs. 10 BauO für Wien zu entsprechen, besteht jedenfalls kein Spielraum, der es der Baubehörde ermöglichen würde, von dem Ziel der Erreichung des gesetzmäßigen Zustandes durch Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit abzugehen.Soweit ein Auftrag erteilt wird, der Verpflichtung gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien zu entsprechen, besteht jedenfalls kein Spielraum, der es der Baubehörde ermöglichen würde, von dem Ziel der Erreichung des gesetzmäßigen Zustandes durch Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit abzugehen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050180.X03
Im RIS seit
06.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2011050180_20111213X03