Verwaltungsgerichtshof
13.12.2011
2011/05/0180
GRS wie 2004/05/0023 E 21. Juli 2005 RS 2
Soweit ein Auftrag erteilt wird, der Verpflichtung gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien zu entsprechen, besteht jedenfalls kein Spielraum, der es der Baubehörde ermöglichen würde, von dem Ziel der Erreichung des gesetzmäßigen Zustandes durch Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit abzugehen.