Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Geschäftszahl

2011/05/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0023 E 21. Juli 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Soweit ein Auftrag erteilt wird, der Verpflichtung gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien zu entsprechen, besteht jedenfalls kein Spielraum, der es der Baubehörde ermöglichen würde, von dem Ziel der Erreichung des gesetzmäßigen Zustandes durch Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit abzugehen.