Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Geschäftszahl

2011/05/0180

Rechtssatz

Im baupolizeilichen Auftragsverfahren gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist nicht zu prüfen, ob die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung (oder Kenntnisnahme) besteht, und war die Behörde auch nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin vor Erteilung des Bauauftrages die Möglichkeit einzuräumen, ein Baubewilligungsansuchen zu stellen (Hinweis E vom 28. April 2006, 2005/05/0070, mwN).