Verwaltungsgerichtshof
13.12.2011
2011/05/0180
Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO hat die Behörde bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit nach dieser Gesetzesbestimmung einen Auftrag zu erteilen, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Das Vorliegen einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen auf Grund eines vorschriftswidrigen Bauwerkes ist somit nicht Voraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages.