Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/03/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18501 A/2012

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/03/0095

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0096

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 ist bei der seitens der Behörde vorzunehmenden Gefährdungsprüfung regelmäßig eine Prognose über die Auswirkung einer Bewilligung der (neuen bzw geänderten) Kraftfahrlinie auf die Fahrgastzahlen und Einnahmen und damit die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung der bestehenden Linie zu erstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030095.X01

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030095_20121022X01

Rechtssatz für 2010/03/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18501 A/2012

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/03/0095

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14 Abs2;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0096

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 liegt der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 (Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben) dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen "in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt ist", was dann der Fall ist, wenn es "hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall" erleidet. Daraus ist zum einen der Schluss zu ziehen, dass nicht schon geringfügige wirtschaftlich nachteilige Folgen die Versagung einer weiteren Konzession rechtfertigen können, sondern nur "einschneidende" Beeinträchtigungen. Zum anderen aber wird daraus deutlich, dass grundsätzlich nur solche Kraftfahrlinien vor der Konkurrenzierung durch eine neue geschützt sind, die - ohne Hinzutreten der neuen Linie - eine wirtschaftliche Betriebsführung gewärtigen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030095.X02

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030095_20121022X02

Rechtssatz für 2010/03/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18501 A/2012

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/03/0095

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §14 Abs2;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;
  1. KflG 1952 § 14 gültig von 01.05.1952 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0096

Rechtssatz

Der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 liegt nicht vor, wenn die bereits bestehende Linie auch ohne Hinzutreten einer neuen langfristig nicht wirtschaftlich geführt werden kann (unabhängig davon, ob sie im Unternehmen durch Querfinanzierung am Leben erhalten werden kann).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030095.X03

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030095_20121022X03

Rechtssatz für 2010/03/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18501 A/2012

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/03/0095

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0096

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 stellt ausdrücklich auf die "gefährdete Linie" ab, nicht aber auf Teile der Linie oder das Gesamtunternehmen (Hinweis E vom 25. März 2009, 2008/03/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030095.X04

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030095_20121022X04

Rechtssatz für 2010/03/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18501 A/2012

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2010/03/0095

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0014 E 17. Dezember 2008 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

In einem Verfahren betreffend Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie obliegt es der bf Partei (die sich gegen die Konzessionserteilung wendet) konkret darzulegen, in welcher Weise sie eine Verbesserung der Verkehrsbedienung vorgesehen hat, der durch die beantragte Kraftfahrlinienkonzession vorgegriffen worden ist, die also im Fall der Erteilung dieser Konzession, verglichen mit der Situation ohne Konzessionserteilung, nicht mehr wirtschaftlich verwirklichbar ist. Diese Darlegungspflicht ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG 1999 zwar die Möglichkeit einer Fristsetzung für die Durchführung der Verbesserung vorsieht, dies jedoch der Behörde nicht erlaubt, einem Verkehrsunternehmen ohne einen darauf gerichteten Antrag eine bestimmte Verbesserung der Verkehrsbedienung vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030095.X05

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030095_20121022X05