Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Geschäftszahl

2010/03/0095

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 ist bei der seitens der Behörde vorzunehmenden Gefährdungsprüfung regelmäßig eine Prognose über die Auswirkung einer Bewilligung der (neuen bzw geänderten) Kraftfahrlinie auf die Fahrgastzahlen und Einnahmen und damit die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung der bestehenden Linie zu erstellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/03/0096