Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/16/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/16/0325

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs6

Rechtssatz

Auch die Gutachten der Ärzte des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: Bundessozialamt; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, des Bundessozialamtsgesetzes - BSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,) haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Bundessozialamtes zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen vergleiche in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2010/16/0068, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160325.X01

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2009160325_20121213X01

Rechtssatz für 2009/16/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/16/0325

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz 6, FLAG ordnet nicht ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Berufungsbehörde an. Wurde nämlich von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits ein solches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Berufungswerber nichts Substantiiertes ein, besteht für die Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2011/16/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160325.X02

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2009160325_20121213X02

Rechtssatz für 2009/16/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/16/0325

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt in jedem Fall der Beihilfenbehörde und zwar unabhängig davon, ob diese als erste Instanz oder im Berufungswege über den Anspruch auf Familienbeihilfe entscheidet. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen lediglich Beweismittel dar, deren Richtigkeit und Schlüssigkeit von der antragstellenden Partei bekämpft werden kann. Auch die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall ihrer Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, Zl. B 700/07, kann von solchen Gutachten nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160325.X03

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2009160325_20121213X03

Rechtssatz für 2009/16/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/16/0325

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litc

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG ist entscheidungswesentlich, ob die betreffende Person in der Lage ist, sich den Unterhalt zu verschaffen. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen caritativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, so reichte dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen vergleiche diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, 94/14/0125). Andererseits ist auch bei einer Behinderung von 100 % nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. April 2011, 2010/16/0220). Es kommt daher neben dem Grad auf die Art der Behinderung und die trotz Behinderung verrichtbaren Tätigkeiten an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160325.X04

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2009160325_20121213X04