Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Geschäftszahl

2009/16/0325

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG ist entscheidungswesentlich, ob die betreffende Person in der Lage ist, sich den Unterhalt zu verschaffen. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen caritativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, so reichte dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen vergleiche diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, 94/14/0125). Andererseits ist auch bei einer Behinderung von 100 % nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. April 2011, 2010/16/0220). Es kommt daher neben dem Grad auf die Art der Behinderung und die trotz Behinderung verrichtbaren Tätigkeiten an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160325.X04