Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Geschäftszahl

2009/16/0325

Rechtssatz

Auch die Gutachten der Ärzte des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: Bundessozialamt; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, des Bundessozialamtsgesetzes - BSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,) haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Bundessozialamtes zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen vergleiche in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2010/16/0068, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160325.X01