Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/09/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/09/0299

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0356 E 22. April 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Der letzte Satz im Paragraph eins, Absatz 2, DMSG mußte im Hinblick darauf aufgenommen werden vergleiche EBzRV 1275 BlgNR 17GP), daß eine genaue wissenschaftliche Erforschung vor allem teilweiser oder gänzlich verborgener Denkmale - insbesondere archäologischer Denkmale - erst dann möglich ist, wenn sie ausgegraben bzw freigelegt wurden. Anderseits müssen bei der Unterschutzstellung solcher Denkmale eben noch viele Fragen offenbleiben, manchmal sogar die exakte Lage (etwa genaue Ausdehnung einer prähistorischen Siedlung). Nach dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (1444 BlgNR 17 Gesetzgebungsperiode dürfen, weil diese Bestimmung gleichzeitig eine Funktion zum Schutz von Fundhoffnungsgebieten hat, weder die Begriffe der "Wahrscheinlichkeit" noch der "Gefährdung" zu eng ausgelegt werden. Für die "Gefährdung" genügt etwa der Umstand, daß verhindert werden soll, daß auf einem Grundstück Metallsuchgeräte verwendet werden dürfen. Für die "Wahrscheinlichkeit" genügt, daß ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem Gebiet steht, das konkret archäologisches Fundgebiet ist (zB Dürrnberg in Salzburg, Magdalensberg in Kärnten, Teile von Carnuntum) und das betreffende Grundstück sich innerhalb eines solchen, noch nicht exakt erforschten, ergrabenen Gebietes befindet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090299.X01

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2009090299_20111215X01

Rechtssatz für 2009/09/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/09/0299

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0356 E 22. April 1993 RS 3

Stammrechtssatz

Für das Vorhandensein von im Boden verborgenen Denkmalen als "Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung" vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz DMSG), die insbesondere Gegenstand der archäologischen Denkmalpflege sind, verlangt das Gesetz nicht den "vollen Beweis", dh die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewißheit von im Boden anzutreffenden archäologischen Sachen, sondern läßt als besondere Art der Beweisführung die bloße "Wahrscheinlichkeit" genügen. Dieses geringere Beweismaß der behördlichen Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen mehr für als gegen das Vorhandensein von noch im Boden verborgenen Denkmalen sprechen. Bei der - nach diesen rechtlichen Maßstäben gebotenen - prognostischen Feststellung des Vorhandenseins von Bodendenkmalen sind im besonderen Maße Erfahrungen von Sachverständigen zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090299.X02

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2009090299_20111215X02

Rechtssatz für 2009/09/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/09/0299

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;

Rechtssatz

Im Fall der Unterschutzstellung von archäologischen Bodendenkmalen reicht es aus, dass mit Wahrscheinlichkeit im Boden verborgene Gegenstände vorhanden sind, deren Unterschutzstellung nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 DMSG 1923 gerechtfertigt erscheint vergleiche E 22. April 1993, 92/09/0356).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090299.X03

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2009090299_20111215X03

Rechtssatz für 2009/09/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/09/0299

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs8;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §4;
DMSGNov 1999;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im Bescheid erfolgte Umschreibung der unter Schutz gestellten Merkmale der Grundstücke ist im Sinne des Gesetzes näher zu ergründen, nämlich einerseits dahingehend, dass iSd Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, DMSG 1923 "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung" anzunehmen ist und die Unterschutzstellung "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten" darf vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39), zum anderen aber iSd Paragraph eins, Absatz 8, DMSG 1923, wonach im Fall einer Teilunterschutzstellung der Schutz "auch die übrigen Teile in jenem Umfang (umfasst), als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist". (Hier: Sämtliche einer "befestigten Siedlung 'T-Schanze'" zuordenbaren Überreste sind unter Schutz gestellt worden und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Der Bewuchs der Grundstücke und Maßnahmen zu dessen Bewirtschaftung, wenn dabei auf Erfordernisse des Schutzes der "befestigten Siedlung 'T-Schanze'" Bedacht genommen wird, sind von dem mit der vorliegenden Unterschutzstellung bewirkten Verbot des Paragraph 4, Absatz eins, DMSG 1923 jedoch nicht erfasst vergleiche E 16. Dezember 2008, 2007/09/0065).)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090299.X04

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2009090299_20111215X04

Rechtssatz für 2009/09/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/09/0299

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs4;
DMSG 1923 §1 Abs6;
DMSG 1923 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0072 E 20. November 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6 und Paragraph 3, Absatz eins, DMSG hat sich die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes auf jenen Zustand zu beziehen, in dem es sich im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung eines Bescheides befand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090299.X05

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2009090299_20111215X05