Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, der sich auf keinen Zeitraum bezieht, ist - auf Grund der Zeitraumbezogenheit dieser Frage - unzulässig. Ein Bescheid, der dennoch einen solchen Abspruch enthält, ist mit der Maßgabe aufzuheben, dass über die Versicherungspflicht ein meritorisch absprechender Bescheid erst erlassen werden darf, nachdem geklärt ist, auf welchen Zeitraum sich die Pflichtversicherung bezieht. Der Rechtsmittelbehörde ist es verwehrt, diese Ergänzung selbst zu veranlassen, da sie - mangels Erkennbarkeit des Verfahrensgegenstandes - außerstande ist festzustellen, ob und in welchem Umfang ihr eine "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG vorliegt, die möglicher Gegenstand einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Berufungsbehörde sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, der sich auf keinen Zeitraum bezieht, ist - auf Grund der Zeitraumbezogenheit dieser Frage - unzulässig. Ein Bescheid, der dennoch einen solchen Abspruch enthält, ist mit der Maßgabe aufzuheben, dass über die Versicherungspflicht ein meritorisch absprechender Bescheid erst erlassen werden darf, nachdem geklärt ist, auf welchen Zeitraum sich die Pflichtversicherung bezieht. Der Rechtsmittelbehörde ist es verwehrt, diese Ergänzung selbst zu veranlassen, da sie - mangels Erkennbarkeit des Verfahrensgegenstandes - außerstande ist festzustellen, ob und in welchem Umfang ihr eine "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorliegt, die möglicher Gegenstand einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Berufungsbehörde sein könnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119, mwN).