Verwaltungsgerichtshof
19.12.2007
2007/08/0290
Gemäß Paragraph 59, AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Fallbezogen ist somit im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht abspricht, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muss. Dies gilt zufolge der Verweisung des Paragraph 357, Absatz eins, ASVG auf Paragraph 59, AVG auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger und gemäß Paragraph 67, AVG auch für das Rechtsmittelverfahren vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119).