Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/07/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17382 A/2008

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/07/0010

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richtet sich nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer". Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070010.X01

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2007070010_20080221X01

Rechtssatz für 2007/07/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17382 A/2008

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/07/0010

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Wasserberechtigten haben "ihre" Wasserbenutzungsanlagen samt den dazu gehörigen Nebenanlagen (Kanäle, künstliche Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstige Vorrichtungen) in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Es muss sich danach um Wasserbenutzungsanlagen handeln, die den Wasserberechtigten zuzurechnen sind. Aus dem Auftrag, diese Wasserbenutzungsanlagen und die dazu gehörigen Nebenanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, ergibt sich, dass eine Anlage insoweit dem Wasserberechtigten zuzurechnen ist, als sie von der Bewilligung erfasst ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070010.X02

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2007070010_20080221X02

Rechtssatz für 2007/07/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17382 A/2008

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/07/0010

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Paragraph 50, Absatz 2, WRG 1959 sieht eine Verpflichtung der Wasserberechtigten über den Bereich des Absatz eins, hinaus vor, in dem er sie verpflichtet, nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf "andere Gewässerstrecken" durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Unter "anderen Gewässerstrecken" sind solche außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches (Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz legcit) gemeint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070010.X03

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2007070010_20080221X03

Rechtssatz für 2007/07/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17382 A/2008

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/07/0010

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Paragraph 50, Absatz 3, WRG 1959 regelt die Kostenaufteilung für den Fall, dass mehrere nach Absatz eins, oder 2 Berechtigte verpflichtet sind. Wer als Verpflichteter für eine Kostentragung nach Paragraph 50, Absatz 3, WRG 1959 in Betracht kommt, ergibt sich aus Paragraph 50, Absatz eins und 2 legcit. Diese Verpflichtungen werden aber nicht allein dadurch ausgelöst, dass jemand (nur) Nutznießer eines Gewässers ist. (Hier: Der Abwasserverband ist unmittelbarer Nutznießer des K-baches, weil die als Vorfluter für die Verbandskläranlage des Abwasserverbandes dienende F ohne die ihr vom K-bach zugeführte Wassermenge den an einen Vorfluter zu stellenden Anforderungen nicht genügen würde.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070010.X04

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2007070010_20080221X04