Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Geschäftszahl

2007/07/0010

Rechtssatz

Paragraph 50, Absatz 3, WRG 1959 regelt die Kostenaufteilung für den Fall, dass mehrere nach Absatz eins, oder 2 Berechtigte verpflichtet sind. Wer als Verpflichteter für eine Kostentragung nach Paragraph 50, Absatz 3, WRG 1959 in Betracht kommt, ergibt sich aus Paragraph 50, Absatz eins und 2 legcit. Diese Verpflichtungen werden aber nicht allein dadurch ausgelöst, dass jemand (nur) Nutznießer eines Gewässers ist. (Hier: Der Abwasserverband ist unmittelbarer Nutznießer des K-baches, weil die als Vorfluter für die Verbandskläranlage des Abwasserverbandes dienende F ohne die ihr vom K-bach zugeführte Wassermenge den an einen Vorfluter zu stellenden Anforderungen nicht genügen würde.)