Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Geschäftszahl

2007/07/0010

Rechtssatz

Die Wasserberechtigten haben "ihre" Wasserbenutzungsanlagen samt den dazu gehörigen Nebenanlagen (Kanäle, künstliche Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstige Vorrichtungen) in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Es muss sich danach um Wasserbenutzungsanlagen handeln, die den Wasserberechtigten zuzurechnen sind. Aus dem Auftrag, diese Wasserbenutzungsanlagen und die dazu gehörigen Nebenanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, ergibt sich, dass eine Anlage insoweit dem Wasserberechtigten zuzurechnen ist, als sie von der Bewilligung erfasst ist.