Liegt sowohl eine gewerbliche als auch eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor, dann können die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dem § 21 EStG 1988 zugeordnet werden. Eine Umqualifizierung dieser Einkünfte kann nur erfolgen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb seine Eigenständigkeit verliert und zum Nebenbetrieb des Gewerbebetriebes wird (Hinweis Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 77 zu § 21; zur weiteren Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbebetrieben Tz 84 ff).Liegt sowohl eine gewerbliche als auch eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor, dann können die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dem Paragraph 21, EStG 1988 zugeordnet werden. Eine Umqualifizierung dieser Einkünfte kann nur erfolgen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb seine Eigenständigkeit verliert und zum Nebenbetrieb des Gewerbebetriebes wird (Hinweis Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band römisch zwei, Tz 77 zu Paragraph 21,; zur weiteren Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbebetrieben Tz 84 ff).