Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2007

Geschäftszahl

2006/16/0137

Rechtssatz

Liegt sowohl eine gewerbliche als auch eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor, dann können die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dem Paragraph 21, EStG 1988 zugeordnet werden. Eine Umqualifizierung dieser Einkünfte kann nur erfolgen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb seine Eigenständigkeit verliert und zum Nebenbetrieb des Gewerbebetriebes wird (Hinweis Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band römisch zwei, Tz 77 zu Paragraph 21,; zur weiteren Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbebetrieben Tz 84 ff).