Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

KfzStG 1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. Mai 1993 (§ 11 Abs. 1)

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 2, (1) Von der Steuer sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;
  2. Ziffer 2
    Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;
  3. Ziffer 3
    Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;
  4. Ziffer 4
    Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen oder Taxigewerbe verwendet werden;
  5. Ziffer 5
    Invalidenkraftfahrzeuge;
  6. Ziffer 6
    Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;
  7. Ziffer 7
    Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
  8. Ziffer 8
    selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
  9. Ziffer 9
    Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;
  10. Ziffer 10
    Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinterlegt werden;
  11. Ziffer 11
    Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird;
  12. Ziffer 12
    Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird;
    2. Litera b
      Nachweis der Körperbehinderung durch
      • Strichaufzählung
        einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
      • Strichaufzählung
        eine Feststellung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder
      • Strichaufzählung
        die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (Paragraph 42, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes 1990);
    3. Litera c
      vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;
    4. Litera d
      die Steuerbefreiung steht - von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen - nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt.
  1. Absatz 2Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt, so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; Kraftfahrzeuge, die gemäß Absatz eins, von der Steuer befreit sind, sind nicht zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR12052320

Alte Dokumentnummer

N3199327592J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/449/P2/NOR12052320

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