Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/12/0165

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0050 E 15. Mai 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob der Beamte eine Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz eins, RGV oder eine Gebühr nach Paragraph 22, Absatz 3, RGV zu erhalten hat, ist - verkürzt ausgedrückt - die Dauer der fahrplanmäßigen Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück sowie die Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit. Die Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV bedarf keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung; sie erweist sich bei der gegebenen Sachlage als ebenso wenig "kompliziert" wie die konkrete Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit für diese Strecken an Hand des aktuellen Kursbuches. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei jeweils gleicher Abfahrts- bzw. Ankunftszeit am Wohnort des Beamten die jeweils kürzeste Fahrtzeit (zum Dienstort bzw. zum Wohnort) als Grundlage für diese Berechnung heranzuziehen ist. (hier: Deshalb ist im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit die Gutgläubigkeit gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG beim Empfang der überhöhten Gebühr zu verneinen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X01

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120165_20080905X01

Rechtssatz für 2005/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/12/0165

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a;
RGV 1955 §22;

Rechtssatz

Stehen für die Fahrverbindung mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, so besteht keine allgemeine und ausnahmslose Verpflichtung des Beamten, jedenfalls die kürzere Fahrverbindung zu wählen. Nur dann, wenn mehrere im Übrigen gleichwertige Verkehrsverbindungen gegeben sind und diese gleiche Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten im Wohnort aufweisen, ist jedenfalls die kürzere Verbindung zu wählen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/12/0135). Unterscheiden sich die in Betracht kommenden Verkehrsverbindungen hingegen durch die örtliche Lage der Abfahrts- bzw. Ankunftsstellen oder durch die Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten, so sind die örtlichen und die zeitlichen Aspekte derart in ein Verhältnis zueinander zu bringen, dass dies sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0005, und vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X02

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120165_20080905X02

Rechtssatz für 2005/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/12/0165

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 lita;
RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0033 E 25. Oktober 1983 VwSlg 11199 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 enthält in Beziehung auf den Bahnhof zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich "nächstgelegen" und "für die Fahrt in Betracht kommend". Daher darf bei der Anwendung dieser Bestimmung auf einen konkreten Fall nicht allein die Länge der Strecke zum Bahnhof maßgebend sein, sondern auch der sich aus dem Fahrplan des Massenbeförderungsmittels ergebende Vorteil. Es müssen das örtliche und das zeitliche Moment in ein Verhältnis zu einander gebracht werden, das sowohl dem Interesse des Beamten, als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, RGV 1950.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X03

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120165_20080905X03

Rechtssatz für 2005/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/12/0165

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Angesichts der geringen Wegdifferenz zwischen zwei in Betracht kommenden Abfahrtsstellen ist für die Beurteilung des Reisegebührenanspruches die Fahrverbindung von jener Abfahrtsstelle zu Grunde zu legen, die weniger als zwei Stunden beträgt. Es bedeutet keine unbillige Vernachlässigung der Interessen des Beamten zugunsten des Bundes, wenn ihm abverlangt wird, einen um 300 m längeren Gehweg zu einer Abfahrtsstelle zu wählen, von der aus die Hin- und Rückfahrt zum Zuteilungsort in weniger als zwei Stunden Fahrzeit zu bewältigen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X04

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120165_20080905X04

Rechtssatz für 2005/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/12/0165

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
RGV 1955 §2;
RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0081 E 20. Dezember 2005 RS 4 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

An der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses im Sinne der hg. Rechtsprechung ändert der Umstand, dass sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder die die Auszahlung letztlich veranlassende Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befindet, nichts, wenn er (die objektive Erkennbarkeit vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistungen - objektiv beurteilt - hätte Zweifel haben müssen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0339, mwN).

(Hier: Tatbestandsmerkmal des Paragraph 2, Absatz 4, RGV 1955 "in einem neuen Dienstort" nicht erfüllt. Daher auch keine Versetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, RGV 1955. Der Beamte hat daher auf Grund dieser Versetzung zu Unrecht Zuteilungsgebühren verrechnet und empfangen. Irrtum sowohl des Beamten als auch der auszahlenden Stelle über den reisegebührenrechtlichen Begriff der "Dienststelle", dessen Auslegung jedoch - nicht zuletzt im Hinblick auf die ständige hg. Rechtsprechung zu diesem Begriff - keine Schwierigkeiten bereitete. Der Irrtum der auszahlenden Stelle bestand in einer "offensichtlich falschen Anwendung" dieses Begriffes, sodass der Beamte schon bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte Zweifel haben müssen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X05

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120165_20080905X05

Rechtssatz für 2005/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2005/12/0165

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0189 E 10. Juni 1991 RS 5

Stammrechtssatz

Nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, befreit den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung (Hinweis E 20.4.1989, 87/12/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X06

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120165_20080905X06

Rechtssatz für 2005/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2005/12/0165

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0199 E 15. Mai 2002 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0098, sowie zuletzt vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0168). Hier: überhöhte Bezüge aufgrund eines unrichtigen Vorrückungstermins.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X07

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120165_20080905X07

Rechtssatz für 2005/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2005/12/0165

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Im gegenständlichen Beschwerdefall bedarf die Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV jedenfalls keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung und erweist sich ebenso wenig wie die konkrete Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit anhand des jeweils aktuellen Kursbuches als besonders schwierig vergleiche dazu schon das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0050). Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zwei möglichen Busverbindungen, die sich nur dadurch unterscheiden, dass der Anmarschweg zur Abfahrtsstelle um 300 m differiert, von einem exekutivdiensttauglichen Beamten die Verbindung mit der kürzeren Fahrzeit (zum Dienstort bzw. zum Wohnort) als Grundlage für die Berechnung des Gebührenanspruches heranzuziehen war. Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt einem Beamten jedenfalls zumutbar, anhand öffentlich zugänglicher Kursbücher die möglichen Verbindungen vom Wohnort zum Zuteilungsort und die dafür notwendigen Fahrzeiten eigenständig zu ermitteln. Nach dem Fahrplan hätte dem Beschwerdeführer somit auffallen müssen, dass es neben der von ihm bevorzugten Verbindung eine andere gegeben hat, bei der die Fahrzeit weniger als zwei Stunden betrug. Bei Anwendung des durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer daher zumindest Zweifel hinsichtlich der von ihm ausgewählten Fahrplanvariante und damit auch an der Rechtmäßigkeit der an ihn (unter Zugrundelegung dieser Variante) geleisteten Zahlungen haben müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X08

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120165_20080905X08