Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Geschäftszahl

2005/12/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0189 E 10. Juni 1991 RS 5

Stammrechtssatz

Nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, befreit den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung (Hinweis E 20.4.1989, 87/12/0086).