Verwaltungsgerichtshof
05.09.2008
2005/12/0165
Angesichts der geringen Wegdifferenz zwischen zwei in Betracht kommenden Abfahrtsstellen ist für die Beurteilung des Reisegebührenanspruches die Fahrverbindung von jener Abfahrtsstelle zu Grunde zu legen, die weniger als zwei Stunden beträgt. Es bedeutet keine unbillige Vernachlässigung der Interessen des Beamten zugunsten des Bundes, wenn ihm abverlangt wird, einen um 300 m längeren Gehweg zu einer Abfahrtsstelle zu wählen, von der aus die Hin- und Rückfahrt zum Zuteilungsort in weniger als zwei Stunden Fahrzeit zu bewältigen ist.